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Mittwoch, 24. April 2024

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Fälle aus der Praxis – die Fragestellungen sind vielfältig

Invalidität? Einkauf? Altersguthaben? Freizügigkeitsleistung? Deckungsgrad? Umwandlungssatz? Die berufliche Vorsorge kann viele Fragen aufwerfen – wir versuchen Antworten zu geben. Meist sind diese individuell, besuchen Sie uns daher an einem unserer Termine für ein persönliches Gespräch.

Fragestellungen in Lebenssituationen

Je nach Lebenssituation sind andere Fragen in Bezug auf die berufliche Vorsorge relevant. Folgend ein Auszug:

Junge Familien

  • Wie bin ich versichert bei Teilzeitarbeit?
  • Welche Renten zahlt die Pensionskasse bei Kindern?
  • Bin ich im Mutterschaftsurlaub weiterhin bei der Pensionskasse versichert?

Berufstätige ab 40

  • Was muss ich bei Einkäufen in die Pensionskasse beachten?
  • Lohnt sich ein Vorbezug für Wohneigentum?
  • Wie versichere ich mich als Selbständigerwerbender?

Vor der Pensionierung

  • Soll ich Rente oder Kapital beziehen?
  • Kann ich mir eine vorzeitige Pensionierung leisten?
  • Kann ich meinen bisherigen Lohn weiter versichern bei Teilzeitarbeit?

Beispielsfragen aus der Praxis

Bei Vorliegen der Abrechnung und des Pensionskassenregelements kann die auskunftserteilende Person in den allermeisten Fällen eine Plausibilisierung der Abrechnung vornehmen. Häufig stellt sich die Frage, ob das Vorsorgegeld der vorangehenden Pensionskasse auch eingerechnet ist. Dazu ist es hilfreich, auch die Austrittsabrechnung der vorangehenden Pensionskasse beizuziehen. Anhand der jährlich von der Pensionskasse erhaltenen Versicherungsausweise kann schliesslich das Anwachsen des Vorsorgevermögens verfolgt werden.

Beim Verlassen des bisherigen Arbeitgebers trifft den Versicherten eine Mitwirkungspflicht. Er muss seiner bisherigen Pensionskasse mitteilen, wohin sie das Geld überweisen muss. Erkundigen Sie sich also beim neuen Arbeitgeber über die Kontoangaben Ihrer neuen Pensionskasse (Einzahlungsschein) und melden Sie diese der alten Pensionskasse. Haben Sie (noch) keinen neuen Arbeitgeber, fragen Sie die alte Pensionskasse oder Ihren Bankberater, auf welche Freizügigkeitseinrichtung Sie das Geld überweisen lassen sollen.
Lässt sich anhand der Ausweise und Austrittsabrechnungen nicht schlüssig nachweisen, dass das Vorsorgegeld in die neue Pensionskasse eingebaut wurde, sind entsprechende Nachforschungen anzustellen. Die auskunftserteilende Person kann Ihnen helfen, wie Sie dabei im konkreten Fall vorzugehen haben.

Ein Barbezug vor dem Pensionierungsalter (vgl. Frage 4) kann nur aus den im Freizügigkeitsgesetz (Art. 5 FZG) vorgesehen Gründen verlangt werden. Diese Gründe sind gegeben, wenn:

  • die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt (vorbehalten bleibt die Spezialregelung mit der EU und der EFTA, was das BVG Minimalaltersguthaben in Art. 25f FZG anbelangt)
  • sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder
  • die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

Das ordentliche Pensionierungsalter richtet sich bei den meisten Pensionskassen nach der Regelung in der AHV, also Frauen 64 und Männer 65. Es gibt aber zahlreiche Pensionskassen, die ein früheres ordentliches Pensionierungsalter (ohne Kürzung der Rente) oder eine vorzeitige Pensionierung (mit Kürzung) vorsehen. Diese Frage kann also nur anhand des Vorsorgereglements schlüssig beantwortet werden.

Falls Sie bei einem Austritt nicht wieder sofort in eine neue Pensionskasse eintreten, müssen sie das Vorsorgegeld bei einer Freizügigkeitseinrichtung „parkieren“. Bei einem Freizügigkeitskonto wird das Geld bei einer Bank angelegt und verzinst. Sie können meistens auch in Wertschriften oder Fonds anlegen, tragen dabei aber hierfür das volle Risiko dieser Anlagen. Bei einer Freizügigkeitspolice können Sie sich für den Todes- oder Invaliditätsfall noch einen zusätzlichen Schutz erwerben. Dafür ist die Verzinsung dort tiefer.

Einmal gewählt – immer gewählt. Sie können also nicht nach Monaten oder Jahren des Rentenbezuges das Alterskapital wählen. Um das Alterskapital beziehen zu können, sehen die meisten Pensionskassen vor, dass dies innerhalb einer bestimmten Frist vor der Pensionierung mitgeteilt werden muss.

Das Gesetz sieht eine solche Leistung nicht zwingend vor, sondern überlässt es den Pensionskassen. Somit ist anhand des Vorsorgereglements genau zu überprüfen, wie die Voraussetzungen lauten, insbesondere ob und wann der Partner bei der Pensionskasse angemeldet werden muss. Meistens verfügen die Pensionskassen hierfür über ein spezielles Formular.

Der BVG- Minimalzinssatz, der vom Bundesrat jährlich festgelegt wird, gilt für das BVG Minimalguthaben. Im überobligatorischen Bereich ist die Pensionskasse frei, wie sie das Guthaben aufgrund der finanziellen Lage der Kasse verzinst. Bei sog. „umhüllenden“ Kassen kann sie für das gesamte Guthaben (obligatorischen und überobligatorischer Teil) einen tieferen Satz anwenden, als den Minimalzinssatz. Ob sie dies nur in einer Unterdeckung (Deckungsgrad unter 100%) darf, ist umstritten.

Wenn nichts anderes geregelt ist, ist dasjenige Reglement anwendbar, das bei Beginn der Invalidität in Kraft war und nicht jenes bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Pensionskasse kann aber im Reglement abweichende Regelungen vorsehen.

Diese Frage kann nur individuell aufgrund der gesamten Lebensumstände, der finanziellen Lage, dem Sicherheitsbedürfnis und der Zukunftsaspekte beantwortet werden. Wer eine Rente bezieht, muss sich keine Sorgen über die Geldanlagen und die Frage machen, ob das Geld denn noch ausreicht, wenn er alt wird.

Anwaltskanzleien mit Know-how des BVG

Da ab und zu bei den BVG Auskünften auch nach BVG-kundigen Anwälten gefragt wird und wir aufgrund der neutralen und akquisitionslosen Auskunft keine Kanzleien bevorzugen und nennen wollen, stellen wir einen Link zu den kantonalen Anwaltsverbänden.